Allgemeine Geschäftsbedingungen
1 Geltung der
Geschäftsbedingungen
1.1 Die Produktion von Bildern, die Erteilung
von Bildlizenzen sowie die Abwicklung darüber hinausgehender
Aufträge wie Art Direktion u.a., erfolgt ausschließlich auf der Grundlage
nachstehender Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle
künftigen Produktions- und Lizenzverträge, sofern nicht ausdrücklich
abweichende Regelungen vereinbart werden.
1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die
von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt.
Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt,
wenn der Fotograf ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
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Produktionsaufträge
2.1 Kostenvoranschläge des Fotografen sind
unverbindlich. Kostenerhöhungen braucht der Fotograf nur anzuzeigen, wenn eine
Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15
Prozent zu erwarten ist.
2.2 Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von
Objekten, an denen fremde
Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte
Dritter bestehen, ist der Auftrag-geber verpflichtet, die für die Anfertigung
und Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen und
der Rechtsinhaber einzuholen. Der Auftraggeber hat den Fotografen von
Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser Pflicht
resultieren. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Auftraggeber
nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
Die vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn der
Fotograf die aufzunehmenden Personen oder Objekte selbst auswählt, sofern er
den Auftraggeber so rechtzeitig über die getroffene Auswahl informiert, dass
dieser die notwendigen Zustimmungserklärungen einholen oder andere geeignete Personen
bzw. Objekte für die Aufnahmearbeiten auswählen und zur Verfügung stellen kann.
2.3 Muss bei der Auftragsabwicklung die
Leistung eines Dritten in Anspruch genommen oder ein sonstiger Vertrag mit
Dritten abgeschlossen werden, ist der Fotograf bevollmächtigt, die
entsprechenden Verpflichtungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers
eingehen.
2.4 Der Fotograf wählt die Bilder aus, die er
dem Auftraggeber bei Abschluss der Produktion zur Abnahme vorlegt.
Nutzungsrechte werden unter der Voraussetzung vollständiger Zahlung (3.4) nur
an den Bildern eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt.
2.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm nach
Abschluss der Aufnahmearbeiten vorgelegten Bilder innerhalb einer angemessenen
Frist zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber dem Fotografen zu rügen.
Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss schriftlich innerhalb von zwei
Wochen nach Ablieferung der Bilder, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel
innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen.
Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Bei
Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die Bilder in Ansehung des
betreffenden Mangels als genehmigt.
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Produktionshonorar und Nebenkosten
3.1 Wird die für die
Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu
vertreten hat, wesentlich überschritten, so ist ein vereinbartes
Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, so
erhält der Fotograf auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten
verlängern, den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.
3.2 Der Auftraggeber hat zusätzlich zu dem
geschuldeten Honorar die Nebenkosten zu erstatten, die dem Fotografen im
Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entstehen (z.B. für Filmmaterial,
digitale Bildbearbeitung, Fotomodelle, Reisen).
3.3 Das Produktionshonorar ist bei Ablieferung
der Bilder fällig. Wird eine Bildproduktion in Teilen abgeliefert, ist das
entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig.
Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, kann
der Fotograf Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand
verlangen.
3.4 Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte
erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars und
der Erstattung sämtlicher Nebenkosten.
4 Anforderung
von Archivbildern
4.1 Bilder, die der Auftraggeber aus dem Archiv
des Fotografen anfordert, werden zur Sichtung und Auswahl für die Dauer eines
Monats ab Datum des Lieferscheins zur Verfügung gestellt. Kommt innerhalb der
Auswahlfrist kein Lizenzvertrag zustande, sind analoge Bilder und vom
Fotografen zur Verfügung gestellte Bilddatenträger bis zum Ablauf der Frist
zurückzugeben sowie sämtliche Bilddaten, die der Auftraggeber auf eigenen
Datenträgern gespeichert hat, zu löschen.
4.2 Mit der Überlassung der Bilder zur Sichtung
und Auswahl werden keine Nutzungsrechte übertragen. Jede Nutzung bedarf einer
vorherigen schriftlichen Freigabeerklärung des Fotografen.
4.3 Die Verwendung der Bilder als
Arbeitsvorlagen für Skizzen oder zu Layoutzwecken,
ebenso die Präsentation bei Kunden, stellt bereits eine kostenpflichtige Nutzung
dar. Werden Diarahmen oder Folien geöffnet, ist der Fotograf - vorbehaltlich
eines weitergehenden Zahlungsanspruchs - zur Berechnung eines Layouthonorars berechtigt, auch wenn es zu einer Nutzung
der Bilder nicht gekommen ist.
4.4 Für die Zusammenstellung der Bildauswahl
kann der Fotograf eine Bearbeitungsgebühr berechnen, die sich nach Art und
Umfang des entstandenen Aufwandes bemisst und mindestens 30 Euro beträgt.
Versandkosten (Verpackung, Porto) einschließlich der Kosten für besondere Versandarten
(Taxi, Luftfracht, Eilboten) hat der Auftraggeber zusätzlich zu erstatten.
4.5 Wird die in 4.1
geregelte oder die im Lizenzvertrag vereinbarte Rückgabefrist für analoges
Bildmaterial überschritten, ist bis zum Eingang der Bilder beim Fotografen neben
den sonstigen Kosten und Honoraren eine Blockierungsgebühr zu zahlen. Die
Blockierungsgebühr beträgt 1,50 Euro pro Tag und Bild, wobei für das einzelne
Bild ungeachtet der jeweiligen Blockierungsdauer höchstens der Betrag gefordert
werden kann, der in 7.5 (Satz 2) der Geschäftsbedingungen als Schadenspauschale
für den Verlust des Bildes vorgesehen ist. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis
vorbehalten, dass dem Fotografen durch die verspätete Rückgabe der Bilder kein
Schaden entstanden oder der entstandene Schaden wesentlich niedriger ist als
die Blockierungsgebühr.
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Nutzungsrechte
5.1 Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur
Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Umfang. Eigentumsrechte werden
nicht übertragen. Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten
Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, die Bilder im Rahmen seiner
Eigenwerbung zu verwenden.
5.2 Die Einräumung und Übertragung der vom
Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte an Dritte, auch an andere Redaktionen eines
Verlags, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
5.3 Eine Nutzung der Bilder ist grundsätzlich
nur in der Originalfassung zulässig. Jede Änderung oder Umgestaltung (z.B.
Montage, fototechnische Verfremdung, Colorierung) und
jede Veränderung bei der Bildwiedergabe (z.B. Veröffentlichung in Ausschnitten)
bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Hiervon ausgenommen ist
lediglich die Beseitigung ungewollter Unschärfen oder farblicher Schwächen
mittels elektronischer Retusche.
5.4 Bei jeder Bildveröffentlichung ist der
Fotograf als Urheber zu benennen. Die Benennung muss beim Bild erfolgen.
6 Digitale Bildverarbeitung
6.1 Die Digitalisierung analoger Bilder und die
Weitergabe von digitalen Bildern im Wege der Datenfernübertragung oder auf
Datenträgern ist nur zulässig, soweit die Ausübung der eingeräumten
Nutzungsrechte diese Form der Vervielfältigung und Verbreitung erfordert.
6.2
Bilddaten dürfen nur
für die eigenen Zwecke des Auftraggebers und nur für die Dauer des Nutzungsrechts
digital archiviert werden. Die Speicherung der Bilddaten in Online-Datenbanken
oder sonstigen digitalen Archiven, die Dritten zugänglich sind, bedarf einer
gesonderten Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber.
6.3
Bei der digitalen
Erfassung der Bilder muss der Name des Fotografen mit den Bilddaten
elektronisch verknüpft werden. Der Auftraggeber hat außerdem durch geeignete
technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass diese Verknüpfung bei jeder
Datenübermittlung, bei der Übertragung der Bilddaten auf andere Datenträger,
bei der Wiedergabe auf einem Bildschirm sowie bei jeder öffentlichen Wiedergabe
erhalten bleibt und der Fotograf jederzeit als Urheber der Bilder identifiziert
werden kann.
7 Haftung und
Schadensersatz
7.1 Der Fotograf haftet nur für Schäden, die er
selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer
Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher
Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit, für die der Fotograf auch bei leichter
Fahrlässigkeit haftet.
7.2 Der Fotograf übernimmt keine Haftung für
die Art der Nutzung seiner Bilder. Insbesondere haftet er nicht für die
wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Nutzung.
7.3 Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus
einer Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen ergeben,
verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen
sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen
beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen
Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen; für
diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
7.4 Die Zusendung und Rücksendung von Bildern
erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
7.5 Gehen analoge Bilder im Risikobereich des
Auftraggebers verloren oder werden solche Bilder in einem Zustand
zurückgegeben, der eine weitere Verwendung nach den üblichen Gepflogenheiten
ausschließt, hat der Auftraggeber Schadensersatz zu leisten. Der Fotograf ist
in diesem Fall berechtigt, mindestens Schadensersatz in Höhe von 1.000 Euro für
jedes Original und von 200 Euro für jedes Duplikat zu verlangen, sofern nicht der
Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder
wesentlich niedriger ist als die geforderte Schadenspauschale. Die
Geltendmachung eines höheren Schadensersatzanspruchs bleibt dem Fotografen
vorbehalten.
7.6 Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung,
Umgestaltung oder Weitergabe eines Bildes ist der Fotograf berechtigt, eine
Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen vereinbarten oder, mangels Vereinbarung,
des fünffachen üblichen Nutzungshonorars zu fordern, mindestens jedoch 500Euro
pro Bild und Einzelfall. Die Geltendmachung eines weitergehenden
Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.
7.7 Unterbleibt bei
einer Bildveröffentlichung die Benennung des Fotografen (5.4) oder wird der
Name des Fotografen mit dem digitalen Bild nicht dauerhaft verknüpft (6.3), hat
der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent des vereinbarten
oder, mangels Vereinbarung, des üblichen Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens
jedoch 200 Euro pro Bild und Einzelfall. Dem Fotografen bleibt auch insoweit
die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs vorbehalten.
8 Mehrwertsteuer,
Künstlersozialabgabe
Zu den vom Auftraggeber zu zahlenden Honoraren,
Gebühren und Kosten kommt die Mehrwertsteuer und die Künstlersozialabgabe, die
bei dem Fotografen eventuell für Fremdleistungen anfällt, in der jeweiligen
gesetzlichen Höhe hinzu.
11 Statut und
Gerichtsstand
11.1 Es gilt
das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11.2 Für den Fall,
dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik
Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach
Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz des Fotografen als
Gerichtsstand vereinbart.